Hallo zusammen,
ich habe einen Antrag zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses zu bearbeiten (§720 a ZPO). Alles richtig bisher, aber die Anordnung der Herausgabe des Sparbuchs und Wertpapiere sowie der Zutritt zum Schließfach kann doch noch nicht im Pfändungsbeschluss noch nicht angeordnet werden oder ? So richtig finde ich nichts in den Vorschriften dazu.