Denn wenn die Ersatznacherbfolge zum Zuge kommt, kann diese Übertragung nur wirksam sein, wenn auch der andere Nacherbe Z zugestimmt hat (was lt. Sachverhalt nicht der Fall ist und das Handeln des AWR-Empfängers X hilft schon deswegen nichts, weil er nicht gleichzeitig Vorerbe und Nacherbe sein kann; das Problem, ob in der Übertragung des AWR auch die Zustimmung zu künftigen Verfügungen des Vorerben erblickt werden kann, lasse ich jetzt mal außen vor - ich würde mich hierauf jedenfalls nicht einlassen).
Vielen Dank für deine Gedanken dazu!
Ich habe noch Verständnisfragen:
Es haben ja die beiden Nacherben Y und Z ihr AWR auf den Vorerben X übertragen. Weshalb wäre dann die erneute Zustimmung von Z erforderlich?
Ich habe zudem in Kommentierungen zur Übertragung des AWR gelesen, dass sodann der Vorerbe auch die Rechte der NE ausüben kann. Somit könnte er ja schon für "alle" handeln, außer für die Ersatznacherben. Weshalb siehst du das anders?
Meine Überlegung war auch einen Nacherbenerbschein zu fordern. Allerdings habe ich dazu gelesen, dass die Übertragung des AWR unbeachtlich ist und der Erbschein die beiden Nacherben dennoch ausweisen würde. Ich würde hierdurch eigentlich nur gesichert wissen, ob Ersatznacherbfolge eingetreten ist oder nicht. D.h. sind darin die beiden NE aufgeführt, so weiß ich, dass der Vorerbe X zum Vollerben geworden ist.