Übertragung Nacherbenrecht auf befreite Vorerbin

  • Denn wenn die Ersatznacherbfolge zum Zuge kommt, kann diese Übertragung nur wirksam sein, wenn auch der andere Nacherbe Z zugestimmt hat (was lt. Sachverhalt nicht der Fall ist und das Handeln des AWR-Empfängers X hilft schon deswegen nichts, weil er nicht gleichzeitig Vorerbe und Nacherbe sein kann; das Problem, ob in der Übertragung des AWR auch die Zustimmung zu künftigen Verfügungen des Vorerben erblickt werden kann, lasse ich jetzt mal außen vor - ich würde mich hierauf jedenfalls nicht einlassen).

    Vielen Dank für deine Gedanken dazu!

    Ich habe noch Verständnisfragen:

    Es haben ja die beiden Nacherben Y und Z ihr AWR auf den Vorerben X übertragen. Weshalb wäre dann die erneute Zustimmung von Z erforderlich?

    Ich habe zudem in Kommentierungen zur Übertragung des AWR gelesen, dass sodann der Vorerbe auch die Rechte der NE ausüben kann. Somit könnte er ja schon für "alle" handeln, außer für die Ersatznacherben. Weshalb siehst du das anders?

    Meine Überlegung war auch einen Nacherbenerbschein zu fordern. Allerdings habe ich dazu gelesen, dass die Übertragung des AWR unbeachtlich ist und der Erbschein die beiden Nacherben dennoch ausweisen würde. Ich würde hierdurch eigentlich nur gesichert wissen, ob Ersatznacherbfolge eingetreten ist oder nicht. D.h. sind darin die beiden NE aufgeführt, so weiß ich, dass der Vorerbe X zum Vollerben geworden ist.

  • Ich habe auch einen Fall und je öfter ich mir alles durchlese um so mehr dreht sich alles....

    Erblasserin Elisa (verstorben März 1995) hat in einem notariellen Testament ihre beiden Kinder Herbert und Inge zu befreiten Vorerben eingesetzt. Nacherben sind die Abkömmlinge jedes Kindes nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Laut Teilungsanordung soll Herbert Haus 1 erhalten und Inge Haus 2.

    In einer notariellen Urkunde (Juli 1995) wurde die Teiungsanordung sodann durchgeführt. Herbert wurde als Eigentümer bei Haus 1 eingetragen und Inge als Eigentümerin bei Haus 2. Nacherbenvermerke wurden jeweils eingetragen.

    Mittlerweise ist der befreite Vorerbe Herbert verstorben (Juni 2017).

    Dessen Ehefrau Doris wurde in Abt. I als dessen Erbin eingetragen (Februar 2018).

    Nun meldet sich der Enkel von Doris und trägt vor, dass die Kinder von Herbert (also die Nacherben) ihr Nacherbenanwartschaftrecht in notarieller Urkunde (Juli 1995) auf ihren Vater Herbert übertragen hätten.

    Diese Urkunde liegt mir nun vor. Das Anwartschaftsrecht wird von 2 Kindern an Herbert übertragen.

    In dieser Urkunde erklärt Herbert weiter, dass er lediglich die zwei Abkömmlinge hat.

    Der Nacherbenvermerk soll gelöscht werden.

    Aus der vorgelegten Urkunde ergibt sich ja, dass die Anwartschaftsrechte übertragen wurden. Der Vorerbe wäre dann ja Vollerbe geworden, denn Ersatznacherben gibt es nicht.

    Nun müsste mir noch nachgeweisen werden, ob die zwei Kinder des Herbert die einzigen Abkömmlinge waren (durch e.V. abgegeben vor einem Notar durch beide Kinder von Heinz?)

    Dann wäre der Nacherbenvermerk doch auf Antrag von Doris löschbar.

    Hab ich was übersehen oder geht das so?

  • @ Cromwell: Hast du hierzu evtl. noch Überlegungen? :)


  • Schiebe meinen Fall nochmal hoch, evtl. möchte doch noch jemand helfen.

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