Hallo in die Runde,
wir sind uns im hiesigen Kollegenkreis uneinig hinsichtlich einer nachträglichen Genehmigung durch den Ergänzungspfleger.
Folgender Sachverhalt:
Der Kindesvater ist Inhaber einer nicht rein vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft und möchte einen Teilkommanditanteil seinem minderjährigen Sohn schenken.
Beim Abschluss des Schenkungsvertrages wurde der Minderjährige zunächst von der Mutter vertreten, für die aber ja ein gesetzlicher Vertretungsausschluss besteht. Es wurde in der Folge ein Ergänzungspfleger bestellt.
Fraglich ist nun, ob dieser nicht bereits beim Abschluss des Schenkungsvertrages hätte mitwirken müssen, oder ob die formlose nachträgliche Genehmigung des Schenkungsvertrages durch den Ergänzungspfleger gemäß § 182 Abs. 2 BGB ausreicht.
Bedenken gegen die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung des Vertrages bestehen im Übrigen nicht.