Mir liegt ein Zustellungsersuchen aus Frankreich in Zivilsachen vor. Es handelt sich u.a. um eine Vorladung. Da alles in französischer Sprache abgefasst ist, kann ich den Unterlagen kaum mehr entnehmen. Allerdings ist schon die Firmenbezeichnung des Empfängers im Ersuchen - wie so oft bei Ersuchen aus Frankreich - unvollständig bzw. kaum brauchbar, ich konnte aber die Handelsregisternummer den zuzustellenden Unterlagen entnehmen.
Über das Vermögen des Empfängers wurde bereits vor mehr als einem Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Ich frage mich, ob ich jetzt einfach zustelle und bei der Rücksendung auf das Insolvenzverfahren hinweise oder bei der ersuchenden Stelle nachfrage, an wen die Zustellung erfolgen soll. Weiß jemand, wie man in derartigen Fällen sinnvollerweise verfährt?
Zustellungsempfänger insolvent
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RoryG -
11. April 2018 um 08:30
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Wir sind ja nur ausführendes Organ. Zu prüfen haben wir ja eigentlich nichts. Ich würde an die Geschäftsadresse zustellen. Im Zweifel gibt es das Geschäftslokal gar nicht mehr. Im EB ist nur bei einer Nichtzustellung Raum für einen Hinweis. Ich würde nichts schreiben, wenn zugestellt wurde. Der Insoverwalter muss sich beim Absender melden. Wenn das ganze per IR versandt worden wäre, hätte die Post ja auch nicht geprüft.
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Danke, dann werde ich mal so vorgehen. Geschäftsräume gibt es mit Sicherheit noch, die Firma ist wohl nach wie vor tätig.
Da ich bei der Rücksendung der Unterlagen sowieso darauf hinweisen muss, dass nicht an den so nicht existenten Empfänger im Ersuchen
zugestellt worden ist, denke ich, es kann nichts schaden, wenn ich auch auf die Insolvenz hinweise.
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