In einem Wohnungsgrundbuch ist unter BV-Nr. 1 das Wohnungseigentum und unter BV-Nr. 2/ zu 1 die Zuweisung eines "Nutzungsrechts" eingetragen.
Es soll eine Erwerbsvormerkung und eine Grundschuld eingetragen werden.
In den jeweiligen notariellen Urkunden ist der Beschrieb wie oben dargestellt wiedergegeben.
Ist die Erwerbsvormerkung und die Grundschuld nur an BV-Nr. 1 oder an BV-Nr. 1 und BV-Nr. 2 einzutragen?