Werthaltiges höchstpersönl. Wohnungsrecht - InsO - Kapitalisierung u.a.

  • Denke nicht, dass der Zahlungsanspruch in die Masse fällt. MüKo/Peters InsO § 35 Rn. 69: "Die InsO enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen, die eine Massesurrogation anordnen, setzt aber eine allgemeine Massesurrogation analog § 2041 BGB voraus". Der Ersatz würde also nur dann in den Nachlaß / in die Masse fallen, wenn das Ersetzte vorher ebenfalls drin war. Den Anspruch kann der InsO-Verwalter aber pfänden.

    Das ist genau gegenteilig vom BGH entschieden. Auch das aus unpfändbaren Mitteln erworbene ist als Neuerwerb Masse.
    Der Neuerwerb fällt immer in die Masse, es sei denn er ist selbst unpfändbar. Woraus er resultiert ist egal

  • Ich habe das Problem demnächst in der ZV. Deswegen ist auch bei uns diese Frage aufgetaucht. So, wie ich das anhand der Kommentierung verstehe, ging es zunächst darum, ob es ohne Norm eine Surrogation geben kann. Man hat dann wegen des entsprechenden Rechtsgedankens in anderen Fachgebieten da einen automatischen Austausch zugelassen, wo sich das zu Ersetzende bereits zuvor in der Masse befand. Wie kommt man aber auch da zu einer Ersetzung, wo etwas zuvor noch gar nichts da war? Hätte man die Ersetzung als Erwerb zu verstehen, müsste man einen 2041 BGB doch auch gar nicht bemühen, weil dann auch eine Art von "Surrogation" zugunsten des Schuldners als Neuerwerb allein über den 35 InsO machbar wäre. Also kein eigentlicher Erwerb, sondern entweder Surrogation zugunsten der Masse oder eben auch nicht? Dann würde ich dem Verwalter sagen, dass er pfänden muss. Problemlos ist nur die Ersetzung ins Schuldnervermögen als solches (92 ZVG).

    8 Mal editiert, zuletzt von 45 (31. März 2022 um 10:07)

  • Ich denke mal, daß mit dem Beschluss des BGH die Entscheidung vom 26. 9. 2013 (IX ZB 247/11) gemeint sein könnte. Ein aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen erwirtschaftetes Sparvermögen unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Das Sparvermögen ist laut Beschluss Neuerwerb und Neuerwerb ist laut Kommentierung dasjenige Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens durch eine eigene Rechtshandlung erlangt. Kann ich beim § 92 ZVG nicht erkennen. Massesurrogation liegt schon begrifflich nicht vor. Der Rechtsanwalt ist nicht glücklich. Wird nicht zu ändern sein. Er weiß immerhin als erster um die Möglichkeit der Pfändung.

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