Denke nicht, dass der Zahlungsanspruch in die Masse fällt. MüKo/Peters InsO § 35 Rn. 69: "Die InsO enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen, die eine Massesurrogation anordnen, setzt aber eine allgemeine Massesurrogation analog § 2041 BGB voraus". Der Ersatz würde also nur dann in den Nachlaß / in die Masse fallen, wenn das Ersetzte vorher ebenfalls drin war. Den Anspruch kann der InsO-Verwalter aber pfänden.
Das ist genau gegenteilig vom BGH entschieden. Auch das aus unpfändbaren Mitteln erworbene ist als Neuerwerb Masse.
Der Neuerwerb fällt immer in die Masse, es sei denn er ist selbst unpfändbar. Woraus er resultiert ist egal