1. Eingang notarieller Kaufvertrag mit Auflassung und Bewilligung zur Eigentumsumschreibung nebst Antrag über die Flst. 400 mit 1.000 qm und 500 mit 1.000 qm beim Grundbuchamt am 15.05.2018. Das Flst. 500 mit 1.000 qm soll mit dem Flst. 300 mit 1.000 qm dem Flst. 400 mit 1.000 qm zugeschrieben werden, so dass entsteht Flst. 400 mit 3.000 qm. Ein passender Fortführungsnachweis liegt vor.
2. Eingang Bewilligung und Antrag auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit durch den Erwerber aus Ziffer 1 für die Stadt zulasten des Grundstücks Flst. 400 mit 3.000 qm beim Grundbuchamt am 20.05.2018.
3. Bei dem in Ziffer 1 genannten Vorgang fehlte ein notarieller Kaufvertrag mit Auflassung und Bewilligung zur Eigentumsumschreibung nebst Antrag bzgl. Flst. 300. Es erging entsprechender Zwischenbescheid. Eingang der nachgeforderten Unterlagen beim Grundbuchamt am 15.08.2018.
In der Urkunde zu Ziffer 3 ist neben dem Eigentumswechsel die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit durch den Erwerber aus diesem Vertrag (gleicher Erwerber wie Ziffer 1) zulasten des Flst. 300 für den Veräußerer bewilligt und beantragt.
Alle vorgenannten Eingaben sind nun vollzugsreif.
M.E. ergibt sich vorliegend ein Problem mit dem Rang zwischen der Dienstbarkeit zulasten des Flst. 400 mit 3.000 qm und der Dienstbarkeit zulasten des Flst. 300 mit 1.000 qm. Um die Eintragung der Dienstbarkeit an Flst. 400 bewilligen zu können, muss der Erwerber als Eigentümer dieses Flst. eingetragen sein. Die Umschreibung des Eigentums an Flst. 400 umfasst aufgrund der vorgenannten Zuschreibungen auch Flst. 300. Mit der Umschreibung des Eigentums an Flst. 400 muss gem. § 16 Abs. 2 GBO auch die Dienstbarkeit (Eingang: 15.08.2018) zulasten des Flst. 300 eingetragen werden, die somit Rang vor der Dienstbarkeit zulasten des Flst. 400 (Eingang: 20.05.2018) hätte. Dies ist aber aufgrund der Reihenfolge des Antragseingangs nicht möglich.
Wie seht Ihr das?