Hallöchen ihr Lieben
ich habe folgendes Urteil des Arbeitsgerichts:
1. Kläger
2. Beklagter
a) der Beklagte muss 1000 € Bruttolohn abzüglich 400 € netto an den Kläger zahlen
b) der Beklagte muss 400 € an die Bundesagentur für Arbeit zu Kundennummer XY zahlen
Titel enthält einfache Klausel.
Vollstreckt werden soll nun per Pfändung - jedoch der gesamten Forderung. Begründet wird dies folgendermaßen:
"Es sei darauf hingewiesen, dass die im Erkenntnisverfahren durch die Ermächtigung des Bundesagentur begründete gewillkürte Prozessstandschaft auch für das Vollstreckungsverfahren fortwirkt."
Habe ich irgendwas verpasst?
Aus dem Titel ist keine Prozessstandschaft erkennbar, keine Vollmacht, die Bundesagentur ist im Rubrum nicht enthalten.
Meines Erachtens kann der Kläger nur wegen der Differenz zu 1000 € brutto und 400 € netto pfänden. Ich frage mich nur gerade welcher Betrag das sein soll.
Das Urteil finde ich daher leicht blöd.