Guten Morgen in die Runde,
in einem Räumungsschutzverfahren (aufgrund vorhergehendem Antrag auf Besitzeinweisung) wurde die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt, nachdem einer der Schuldner vortrug, suizidgefährdet zu sein. Ein gerichtsärtzliches Gutachten hat die Suizidgefährdung zwischenzeitlich bestätigt, weshalb nun abschließend über den Räumungsschutzantrag aller Schuldner zu bescheiden ist. Nachdem das gerichtsärtzliche Gutachten nur einen der zu räumenden Schuldner betrifft und im übrigen keine maßgeblichen Gründe, die zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führen könnten, vorliegen, stellt sich mir nun die Frage, wie das Ganze dann in der Praxis weitergeht, wenn ich nur hinsichtlich eines Schuldners die Zwangsvollstreckung befristet weiter einstelle... Kann eine Besitzeinweisung des Vermieters oder eine Räumungsvollstreckung gegen die anderen betroffenen Mieter überhaupt erfolgen, wenn die Vollstreckung gegen einen der Mieter eingestellt ist?
Danke vorab!