Mir schickt ein badisches Amtsgericht einen Erbvertrag aus dem Jahr 1960 ohne diesen nach § 350 FamFG zu eröffnen.
Sehe ich das richtig, dass sich diese alten notariellen letztwilligen Verfügungen nun bei den Amtsgerichten befinden, es sich dabei aber nicht um eine besondere amtliche Verwahrung handelt?