Vorerbin (Mutter) besitzt Haus mit Gundstück und weitere Einzelgrundstücke. Die Nacherben sind ihre zwei Kinder. Die Vorerbin besitzt die Freiheit, darüber bestimmen zu können, welchem Nacherben sie wieviel vererbt.
Bei der lebzeitigen Hausübertragung von der Vorerbin (Mutter) auf einen der Nacherben (mit Einverständnis des zweiten Nacherben) wird in dem Vertag folgender Absatz formuliert:
„ Die beiden Kinder (Nacherben) bestätigen ihrer Mutter ausdrücklich, dass diese hinsichtlich ihres übrigen Besitzes noch frei eine erbrechtliche Entscheidung treffen kann. Sie kann insbesondere anordnen, wer die restlichen Grundstücke und Erbbaugrundstücke erhalten soll.“
Haben die Nacherben hiermit faktisch die Mutter von der Vorerbenbeschränkung befreit, so dass sie die Löschung des Nacherbenvermerks beantragen und damit frei verfügen kann? Oder wurde durch den zitierten Absatz ausgesagt, dass die Mutter nur für die Zeit nach ihrem Tode frei bestimmen kann, wer überhaupt erbt bzw. wer welche Grundstücke erbt.