Ich habe in Vertretung folgenden Sachverhalt:
Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe. Im Antrag A und B (Eheleute) aufgeführt. Angelegenheit ist Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid. Beantragt war wohl Heizkostenzuschuss beim Amt. Dieser wurde abgelehnt. Ablehnungsbescheid ist auf B ausgestellt. Nur eine Unterschrift vorhanden.
Ra wurde aufgefordert 2 Unterschrift einzureichen und zu erklären, wer unterschrieben hat. Da der Bescheid auch gegen B war, wurde angenommen B hatte unterschrieben und es war beabsichtigt nur für B Beratungshilfe zu gewähren.
Unterschrieben wurde nur durch A. RA beruft sich auf die gesetzliche Vertretung des Ehegatten und verweist zudem auf die bestehende Bedarfsgemeinschaft.
Liegt hier wirklich ein Fall von § 1357 BGB - Beauftragung RA für Einlegung Widerspruch und Antragstellung auf Beratungshilfe vor).
Wenn nein, wem wird dann Beratugnshilfe gewährt?. A? 4 Wochen Frist ist abgelaufen.