Hallo zusammen,
nehmen wir mal an, es liegen zwei Urteile vor, in denen der VU jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Zudem wurde in beiden Verfahren die Einziehung d. Wertes d. Erlangten angeordnet.
Grundsätzlich sind die Strafen gesamtstrafenfähig. Nach Prüfung der hinzugezogenen Akte ergibt sich jedoch, dass der VU die Geldstrafe aus dem ersten Urteil bereits vollständig gezahlt hat - und zwar bereits vor der zweiten Verurteilung! Die Bildung einer Gesamtstrafe fiele somit weg. Den Einziehungswert hat er jedoch nicht erbracht. Nun meine Frage: Bleibt es durch Erledigung der Geldstrafe dabei, dass keine Gesamtstrafe gebildet werden kann oder hat die Nichtzahlung der Einziehung darauf Einfluss?
LG und vielen Dank