Guten Morgen,
ich bin zuständig für die notariellen Urkunden derausgeschiedenen Notare. Nun habe ich einen Fall, in dem die Klausel bereitserteilt wurde (damals noch durch Notar), nunmehr die Gläubigerin aber eineÄnderung der Klausel dahingehend möchte, dass aus der Urkunde neben derHauptforderung nur noch die nicht verjährten Zinsansprüche vollstreckt werdendürfen. Nach längerem Hin und Her beabsichtige ich die Erteilung dieser Klauselabzulehnen. Mein Problem: Welches Rechtsmittel ist gegeben? Ich habe ewig rumgesuchtund bin jetzt irgendwie bei § 54 BeurkG gelandet. Aber kann das stimmen? Jemandeine Idee? Ich möchte ungern eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungdruntersetzen, da die Sache in jedem Fall in die Beschwerde geht.
Rechtsmittel bei Ablehnung Klausel?
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darf ich fragen, aus welchen Gründen du den Antrag zurückweisen möchtest?
das Anliegen entspräche doch der Auffassung des BGH zur (Nicht-)Vollstreckung aus verjährten Grundschuldzinsen (z.B. BGH, 28.09.1999 - XI ZR 90/98) -
darf ich fragen, aus welchen Gründen du den Antrag zurückweisen möchtest?
das Anliegen entspräche doch der Auffassung des BGH zur (Nicht-)Vollstreckung aus verjährten Grundschuldzinsen (z.B. BGH, 28.09.1999 - XI ZR 90/98)Natürlich darfst du. Das Anliegen entspricht der Rechtsprechung, allerdings meines Erachtens nicht in der Form, dass eine Klausel völlig unbestimmt erteilt wird. Ich habe gefordert, dass der Zinszeitraum angegeben wird, der Gläubiger möchte pauschal alle nichtverjährten Ansprüche in die Klausel aufgenommen haben. Da darf sich dann der Schuldner backen, was gemeint ist. Ich meine, dass man eine Klausel nicht derart unbestimmt formulieren darf.
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ok, das kann ich gut nachvollziehen
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Bei den notariellen Urkunden gibt es ja keinen UdG in dem Sinne. Ich war erst auch bei § 573 ZPO, kam dann aber wieder ins Wanken.
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ok, das kann ich gut nachvollziehen
Das beruhigt mich irgendwie
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Bei den notariellen Urkunden gibt es ja keinen UdG in dem Sinne. Ich war erst auch bei § 573 ZPO, kam dann aber wieder ins Wanken.
das dürfte aber eher Ausfluss der Geschäftsverteilung sein. Eigentlich ist über den Antrag durch den UrkB zu entscheiden (ob gehobener oder mittlerer Dienst ist ja zunächst egal), dann wäre § 573 ZPO anzuwenden.
Rn. 19 zu § 797 ZPO im Zöller.(ist aber kein Gebiet, von dem ich Ahnung habe.....)
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Danke! Ich hab mich jetzt für § 573 ZPO entschieden. Mal sehen, ob ein Rechtsmittel kommt, ich gehe aber davon aus.
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