Hallo,
in meinem Fall liegt eine begl. Fotokopie der begl. Fotokopie einer Löschungsbewilligung vor..
Aus dem Schöner/Stöber Rd.171 ergibt sich, dass eine begl. Abschrift ausreicht, wenn der Bewilligende selbst den Antrag stellt.
Aber ist das auch so, wenn es sich um eine begl. Kopie der begl. Kopie handelt?
Vielen Dank für eure Hilfe!