Alles anzeigenDer Pfleger für unbekannte Beteiligte vertritt die unbekannten gesetzlichen Erben. Er prüft das Testament und den Erbscheinsantrag und lässt ihn wahrscheinlich passieren. Wieso sollte er die gesetzlichen Erben ermitteln? Für sie gibt es doch nichts zu erben. Erbin ist doch die im Testament genannte Person. Der Pfleger wurde auf Antrag bestellt, damit das Erbscheinsverfahren abgeschlossen werden kann. Stichwort: rechtliches Gehör an Verfahrensbeteiligte (gesetzliche Erben).
Und für eine Nachlasspflegschaft ist kein Raum. Die Erbin ist bekannt. Und ein Nachlasspfleger ermittelt die wahren Erben. Er hat nie die Aufgabe die gesetzlichen Erben bei testamentarischer Erbfolge zu ermitteln.
Wenn eine Institution die gesetzlichen Erben zu ermitteln hat, dann nur das Nachlassgericht. Und zwar ohne Möglichkeit, diese Pflicht an eine Dritten zu delegieren.
Danke für diese Ausführungen, Einstein.
Nach meiner Erfahrung werden Testament und Erbscheinsantrag auch schon vom Nachlassgericht geprüft. Demnach wär ein Pfleger für unbekannte Beteiligte eigentlich doch noch zum "Abnicken" bzw. der Erfüllung einer gesetzlichen Vorgabe da bzw. als zusätzliche Prüfinstanz, falls das Nachlassgericht in puncto Testament oder Erbscheinsantrag was übersehen hätte. Soweit mir bekannt, werden Pfleger gem. § 1913 im Erbscheinverfahren auch nicht von allen Gerichten bestellt. Da gibt es anscheinend unterschiedliche Auffassungen.
mfg
Die verfassungsmässigen Rechte der Beteiligten (rechtliches Gehör) kann das Gericht nun mal nicht wahrnehmen.