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Ich bearbeite Kosten in Zivilsachen. Mir liegt ein KFA zur Entscheidung vor. Darin werden Gebühren für das Mahnverfahren (1,0 VG +Pauschale) sowie das streitige Verfahren (1,3 – 1,0 VG, 1,2 TG, Pauschale) geltend gemacht. Soweit also nichts Besonderes.
Mir bereitet jedoch die zugrunde liegende Entscheidung Probleme bzw. hat sich ein Knoten im Kopf entwickelt:
Ursprünglich wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen (inkl. der Gerichtskosten und RA-Gebühren des Mahnverfahrens). Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Entschieden wurde dann nach § 495a ZPO durch Urteil. Laut Tenor bleibt der Vollstreckungsbescheid (mit geringfügigen Anpassungen bei Zinsen und Inkassokosten) aufrechterhalten, §§ 343, 700 ZPO.
Das bedeutet für mich, dass nunmehr der VB (verbunden mitdem Urteil) der rechtskräftige Titel ist.
Dann kann ich doch aber nicht die Kosten des Mahnverfahrens im Festsetzungsverfahren, also quasi erneut, berücksichtigen. Gleiches gilt für die Gerichtskosten, von denen nur noch 2,5 Gebühren festzusetzen wären.
Oder sehe ich das falsch?