Guten Morgen liebe Kollegen,
im Grundbuch ist ein Nießbrauch für A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingetragen. Das Recht ist löschbar bei Todesnachweis. Nunmehr verzichtet B schuldrechtlich auf ihr Nießbrauchrecht aufschiebend bedingt auf den Tod von A. Zur Löschung ihres Rechts soll der Todesnachweis bezüglich A ausreichend sein. Sie bewilligt und beantragt den Vermerk der vorgenannten Löschungserleichterung. Eine solche nachträgliche Änderung hatte ich noch gar nicht. Aber aufgrund Bewilligung von B müsste das m.E. möglich sein. Nur: Wie könnte der entsprechende Vermerk in der Veränderungsspalte lauten?