Schönen guten Tag,
ich begrüße euch recht herzlich.
Ich bin noch recht frisch in Kosten.
Als erstes möchte ich mich vergewissern, ob ich richtig der Annahme bin, dass Kopiekosten der Partei grundsätzlich erstattungsfähig sind gem. §91 ZPO i.V.m. §§ 19,7 JVEG.
Wenn dem so ist, kommt nun die Frage auf ob die Kopiekosten eines bevollmächtigten Ehemannes ebenfalls zu den Parteikosten hinzugerechnet werden können. Der Bevollmächtigte hat vollumfänglich die Interessen seiner Frau im Zivilverfahren vertreten.
Viele Grüße
Man