ich glaube ich habe einen Denkfehler:
VKH wurde bewilligt soweit der Agg verpflichtet wird an Ast rückwirkend vom Januar 2018 einen Unterhalt in Höhe von 400 EUR zu zahlen.
Es wurde ein Vergleich geschlossen in dem der Unterhaltsrückstand auf 2000 für 01/18 bis 12/18 festgestellt wurde. Danach besteht kein Anspruch mehr.
Wert wurde zunächst auf 2000 EUR festgesetzt. Dann nach Beschwerde auf 6000 EUR.
RA rechnet nun ab: (12 x 400 EUR) aufgrund VKH -Beschluss
1,3 Gebühr nach 4800 EUR
1,2 Gebühr nach 4800 EUR
1,0 Gebühr nach 4800 EUR (Einigung)
Berechnet sich der Wert trotzdem nach den 4800 EUR oder nehme ich nur doch dem im Vergleich festgestellten Wert von 2000 für alle 3 Gebühren . Mehr war nämlich eigentlich nicht anhängig, da Zahlungen erfolgt sind.
Oder berechnen sich Verfahrens- und Terminsgebühr nach 4800 EUR und die Einigungsgebühr nur nach 2000 EUR?