Es soll eine Grundschuld gelöscht werden.
Es liegt mir eine Löschungsbewilligung deutschen .... AG vor. Seitens des Notars wird bestätigt, dass diese die .... AG vertreten können.
So weit, so gut.
Nun das Problem:
Eingetragen ist die ..... AG London Branch (was wohl übersetzt (Zweig) Niedelassung heißt), London
Ich habe einen Nachweis gefordert, dass die Erklärenden berechtigt sind, auch die London Branch zu vertreten und darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung eines deutschen Notars nicht möglich ist.
Nunmehr wird mir anwaltlich vorgetragen, dass es sich lediglich um eine Niederlassung der (deutschen) .... AG handelt, die als solche im Companies House registriert ist. Da es aber keine eigene Rechtsform einer Niederlassung nach dem englischen Recht gebe, stelle die "Branch" keine separate Rechtsform dar. Die London Branch wäre nur ein räumlicher getrennter Teil der deutschen AG. Dies würde auch durch die Eintragung im Companies Hose dadurch deutlich, dass der Auszug keine eigene Einzelregistrierungen ausweist, sondern auf die Companies number der .... AG verweist, diese Registrierung wiederum nimmt auf die HRB Nummer des deutschen HR Bezug.
Habe online in die Eintragungen des companies house reingeschaut. Dieser Vortrag wird, soweit ich das richtig interpretiere, bestätigt.
Meines Erachtens kann dies grundbuchrechtlich doch nicht ausreichen, oder?
Nächste Frage wäre dann aber:
Was benötige ich?
Eine Bestätigung eines englischen Notars, dass die eingetragene Branch keine eigene Rechtsperson ist und somit von den Vertretungsorganen der in Deutschland eingetragenen Hauptniederlassung vertreten wird?
Oder verlange ich einen amtlichen Ausdruck aus dem Companies house? (den ich eigentlich gar nicht werten kann)
Oder reicht mir gar der Vortrag?