Guten Morgen liebe Mitstreiter*innen,
ich habe einen Zwangsversteigerungstermin aufgehoben, da der Inso-Verwalter dies beantragt hat mit der Begründung, er sei erst seit kurzem im Amt und nach seinen bisherigen Erkenntnissen sei es für dieInsolvenzmasse günstiger, wenn man das Objekt gemeinsam mit einem anderenObjekt des Schuldners verwerten würde.
Aus diesem Grund habe ich dem Antrag stattgegeben, da die Gläubigergesamtheit grundsätzlich das größere Gewicht gegenüber den Interessen eines einzelnen Gläubigers hat, so auch Stöber Randnummer 6 zu § 30 d ZVG.
Mit der Einstellung habe ich eine Auflage nach § 30 e ZVG verbunden.
Nun beschweren sich beide. Der Gläubiger wehrt sich gegen die Einstellung an sich. Er führt aus, dass er die Verwertung im Rahmen der Zwangsversteigerung nach wie vor für eine sinnvolle und wirtschaftliche Lösung hält.
Ferner führt er aus, dass sich bei einem freihändigenVerkauf der Erlös um den von dem Insolvenzverwalter gewünschten Massekostenbeitrag reduzieren würde. Das wäre für sie nachteilig.
Da ich von Inso keine Ahnung habe, kann ich das leider nicht beurteilen.
Daher meine Frage: Wie schätzen andere Kollegen die Argumentation der Gläubigerin ein?
Der Inso-Verwalter beschwert sich über die Auflage. Der Massebestand sei 0. Die werde sich auch nach Eröffnung des Inso-Verfahrensvoraussichtlich nicht ändern.
Meine zweite Frage wäre daher, wie andere Kollegen hierentscheiden würden. Meiner Meinung nach ist das unerheblich. Die Auflage musste zwingend erfolgen. Es war nicht auf den Massebestand abzustellen.
Über Eure/Ihre Einschätzungen würde ich mich sehr freuen.