Gem. § 28 ZRHO sind ausgehende ZU-Anträge an ausländische Empfangsstellen grundsätzlich der Prüfungsstelle beim LG vorzulegen. Im Bereich der EG-ZustellungsVO kann jedoch die Landesjustizverwaltung Ausnahmen hiervon zulassen. Weiß jemand, ob in NRW eine solche Ausnahme besteht?
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