In Abteilung I eines Grundbuches ist insgesamt eine GbR, bestehend aus div. Gesellschaftern eingetragen.
Nun überträgt ein Gesellschafter seinen Anteil mittels Abtretung (Urkunde liegt hier vor) auf den Käufer seines Wohnungserbbaurechtes. Austretender und eintretender Gesellschafter bewilligen die Berichtigung des GB. Restliche Gesellschafter sind nicht beteiligt.
Im (sehr alten) Gesellschaftsvertrag heißt es, dass die Mitgliedschaft in der GbR untrennbar mit dem Erbbaurecht an bestimmten Wohnung verbunden sein soll. Verkauft ein Gesellschafter sein Wohnungserbbaurecht, ist er verpflichtet, seinen Anteil an der Gesellschaft ebenfalls auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Jeder, der das Wohnungserbbaurecht veräußert, scheidet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Veräußerung stattgefunden hat, aus der GbR aus. Die GbR räumt dem jew. Rechtsnachfolger des Wohnungserbbaurechtes das Recht ein, durch Erklärung ggü. der Gesellschaft in die Gesellschaft einzutreten und zwar in die Stellung des ausscheidenden Gesellschafters zum Zeitpunkt dessen Ausscheidens.
Ich bin unsicher, ob ich nicht trotz dieser Klausel im GV die Mitwirkung der übrigen Gesellschafter benötige. Zwar wurde das Recht eingeräumt, durch Erklärung ggü. der Gesellschaft einzutreten, aber diese Klausel ersetzt doch nicht die Mitwirkung der übrigen Gesellschafter oder?
Die Möglichkeit bereits eine Zustimmung im GV zu erteilen besteht zwar laut versch. Kommentierungen, aber wie genau diese ausgestaltet sein muss, erschließt sich mir leider nicht.
Hat jemand eine Idee?