Ersuchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek

  • Dass mehrseitige Ersuchen nicht miteinander (gesiegelt ) verbunden sind, habe ich schon gehabt, aber wegen der erfolgten Klammerung bislang eingetragen.

    Ich habe hier jetzt wieder ein zweiseitiges (gesiegeltes) Ersuchen sowie eine nicht unterzeichnete oder gesiegelte Anlage (Forderungsaufstellung). Ersuchen und Anlage sind nur getackert und nicht mit Siegel verbunden.

    In dem zweiseitigen Ersuchen wird wegen der Forderung auf "die anliegende Forderungsaufstellung" verwiesen, die Forderungshöhe kann auch nur der Anlage entnommenen werden. Die Anlage ist als "Forderungsaufstellung zu dem Antrag auf Sicherungshypothek vom 1.12.21, Zeichen ..." bezeichnet.

    Würdet ihr in diesem Fall ebenfalls auf eine feste Verbindung mit Siegel verzichten, obwohl die Forderungshöhe nur aus der Anlage ersichtlich ist, welche nicht unterschrieben/gesiegelt ist und auch nicht fest mit dem zweiseitigen Ersuchen verbunden ist?:gruebel:

  • ...Ersuchen und Anlage sind nur getackert und nicht mit Siegel verbunden. ..Die Anlage ist als "Forderungsaufstellung zu dem Antrag auf Sicherungshypothek vom 1.12.21, Zeichen ..." bezeichnet....

    Na, dann gibt es doch eine eindeutige Verbindung.

    Das Saarländisches OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat führt in Rz. 10 des Beschlusses vom 22.07.2020, 5 W 32/20
    https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE230252020
    aus (Hervorhebung durch mich): „Es ist deshalb ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehener Antrag erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2014 – I ZB 27/14, NJW 2015, 2268; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., JBeitrG § 7 Rn. 1). Diesen Anforderungen genügte der Eintragungsantrag vom 20.12.2019. Er war handschriftlich unterzeichnet und mit einem Dienstsiegel versehen. Hiermit wurde zugleich die nach § 29 Abs. 3 GBO erforderliche Form (vgl. Zeiser in: BeckOK GBO, 39. Edition, § 38 Rn. 4) gewahrt. Ob die mit dem Antrag übersandte Forderungsaufstellung mit diesem dauerhaft verbunden war, ist unerheblich. Der mit einem Kassenzeichen versehene Antrag enthielt einen Hinweis auf die mit demselben Kassenzeichen versehene Forderungsaufstellung und diese wiederum verwies ihrerseits auf den Eintragungsantrag. Dadurch wird der Zusammenhang zwischen den beiden Dokumenten ebenso gut dokumentiert wie durch eine dauerhafte Verbindung der Schriftstücke (vgl. BGH; Beschluss vom 14.12.2014 – I ZB 27/14, aaO. Rn. 23; KG, Beschluss vom 27.02.2018 – 1 W 35/18, FGPrax 2018, 99)…

    Das entspricht der aktuellen Literatur (siehe Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2021, § 38 GBO RN 4: „Das wird dann für entbehrlich gehalten, wenn die Zusammengehörigkeit der Blätter (zB durch Heftklammer, durchgehende Paginierung und inhaltlichen Zusammenhang) offensichtlich ist (KG FGPrax 2018, 99)“ oder Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2021, § 29 GBO RN 193 mwN).

    Wenn Du die ersuchende Stelle erziehen möchtest, könntest Du vielleicht so argumentieren, dass Du den Titelvermerk nach § 867 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO nicht auf einer Zweitschrift des Ersuchens (siehe dazu Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10 Auflage 1994, Anm. 1.7.1 (auf Seite 33) sowie zum Vermerk als solchem Böhringer, „Rechtsprobleme bei der Eintragung von Zwangshypotheken“, ZfIR 2018, 373/380 unter 6.1.3
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2018-11-0373-01-A-02
    anbringen kannst, wenn das Ersuchen nicht insgesamt zusammengesiegelt ist.

    Ich halte das allerdings nicht für erfolgversprechend.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!