Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,
komischer Sachverhalt den ich hier übernommen habe:
Im gegenseitigen Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren ausgesetzt (irgendwas mit KapMuG...).
Nun möchte der RA der Streithelferin seine RA-Kosten gemäß § 11 RVG festgesetzt haben, damit er den Beschluss bei der Haftpflichtversicherung seiner Mandantin einreichen kann.
Nun zu meiner Frage: Tangiert die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG?
Liebe Grüße aus der Hauptstadt