Und wie kommt das Gericht dazu, dem Titelgläubiger die Ausfertigung zu verweigern? Gilt § 792 ZPO bei euch nicht?
Ich nehme an, weil der Erbschein nur für Grundbuchzwecke erteilt wurde. Dann sind nach §13 KostVfg keine Ausfertigungen an die Beteiligten herauszugeben.
Wenn schon der Erbe keine Ausfertigung verlangen kann, dann kann dies m.E. auch der Gläubigernicht
.M.E. wäre erst der Gebührenunterschied zwischen den damaligen verminderten Gebühren und den (damaligen) vollen Gebühren zu begleichen. Das kann der Gläubiger auch tun.
Da das GNotKG eine Vorschrift wie § 107 Abs. 3 KostO nicht kennt und stets die Gebühr aus dem vollen Wert des Nachlasses zu berechnen ist (OLG Hamm, 08.07.2014, 15 W 208/14) wird man mit § 13 KostVfg (und entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer) nicht weit kommen.