Liebe Alle,
ich habe folgendes Problem:
Tenor:
1. Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5000 € zzgl Zinsen zu zahlen
2. Beklagte wird verurteilt, den Kläger vom Zahlungsanspruch der Kanzlei XY bzgl. der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 200 € freizustellen.
3. Beklagte trägt Kosten des Verfahrens
4. Vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung 110%.
Wie ist bei der Berechnung der notwendigen Sicherheitsleistung im Rahmen der ZVS der Freistellunganspruch zu bewerten? 110% von 200 € oder wird dort ein Abschlag, ähnlich wie beim Feststellungsantrag vorgenommen. Ich konnte in den KOmmentaren hierzu nix finden.
Danke