Welche vereinnahmten pfändbaren Einkommensbeträge stehen den Gläubigern noch bei vorzeitiger Restschuldbefreiung nach fünf Jahren zu und was ist an den Schuldner auszukehren.
Kann es wirklich sein, dass mit Ablauf der 5 Jahre der vereinnahmte Betrag bis zur Erteilugn der Restschuldbefreiung, dem Schuldner auszukehren ist und nicht an die Gläubiger geht?