Es soll hier der Formwechsel einer luxemburgischen SARL in eine deutsche GmbH beurkundet werden. Nach den Vorgaben des EuGH ist das unionsrechtlich geschützt, unabhängig von der fehlenden Regelung. Es handelt sich der Sache nach um eine "grenzüberschreitende Sitzverlegung" unter Identitätswahrung.
Welches Recht würdet Ihr anwenden?
hM inzwischen: §§ 122a ff UmwG analog (Art. 8 SE-VO wird wohl nicht mehr erwogen oder nur selten).
oder ggf. kumulativ: "Vorwirkung" der neuen gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, die auch die Sitzverlegung erstmals enthält?
Für Feedback wäre ich dankbar.