A, B und C sind in Erbengemeinschaft eingetragen. Der Erbteil von B ist mit einem Nießbrauch zu Gunsten C belastet, was im Grundbuch eingetragen ist.
B kauft den Erbteil von A. B benötigt eine Belastungsvollmacht.
C muss (natürlich) auch mitwirken.
Frage: Ist der Nießbrauch am Erbteil "rangfähig"?
Das kann eigentlich nicht sein. Der Nießbrauch am Erbteil wird ins Grundbuch doch nur unter dem Gesichtspunkt eingetragen, dass er eine Verfügungsbeschränkung auslöse (zweifelhaft, ob der immer herangezogene Verweis auf § 1071 BGB dieses Ergebnis wirklich deckt). Wenn das aber so ist, dann muss doch nur die Nießbraucherin der Belastung zustimmen (was sie in ihrer Eigenschaft als Miterbin ohnehin tut, aber natürlich vorsorglich auch in Ansehung des Nießbrauchs erklärt werden kann).
Dann könnte allenfalls ein Wirksamkeitsvermerk in Betracht kommen.
Ergänzung: Wenn der Nießbrauch nicht am hinzu erworbenen Teil bestellt wird - bleibt dann der Nießbrauch am Erbteil dennoch im Grundbuch eingetragen, auch wenn er nicht mehr den gesamten Erbteil erfasst?
Für Einschätzungen dankbar.
Gruß
Andydomingo