Hallo,
ich bin unschlüssig in welcher Höhe ich den unpfändbaren Betrag bei einem Antrag nach § 850 f Abs. 2 ZPO festlegen soll.
Der Regelbedarf Stufe 1 nach § 28 SGB XII beträgt 446 Euro. Aber was rechnet man noch für Miete und Heizung dazu?
Der Schuldner ist laut Antrag eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten.
Danke, liebe Grüße
Clara