Liebe Kollegen,
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es möglich, die Vorverfahrenskosten in der Festsetzung mit zu berücksichtigen, sofern der Richter die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines RA festgestellt hat, § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.
Vorliegend wurde der Festsetzungsantrag gestellt. Ich habe zwischenverfügt, da der Beschluss über die Notwendigkeit mangels entsprechendem Antrags fehlte. Keine Reaktion, also habe ich abgesetzt. Nun wurde der Antrag nach § 162 VwGO gestellt, aber noch kein neuer Festsetzungsantrag.
Ich bin nun hin und her gerissen, ob ich einem neuen Antrag stattzugeben hätte, da nun die Voraussetzungen erfüllt sind. Oder gilt weiter, dass ja rechtskräftig abgelehnt worden ist?
Herzlichen Dank