hm, ich bin mir icht ganz sicher, ob wir beide grad aneinander vorbeischreiben.
Solange das Gesellschafts!-verfahren läuft, kann eine vollstreckbare Asufertigung nicht für Gesellschafsts!-Gläubiger erteilt werden, da die Aktivlegitimation weiter beim IV des Gesellschafts!-Insolvenzverwalters liegt.
Nach der objektiven Rechtslage würde ich vollkommen mit Dir übereinstimmen.
Ich bin aber der Meinung, dass dem Gericht keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der objektiven Rechtslage mehr zukommt. Das Gericht kann auch später keine Klauselerteilung für ein Urteil verweigern, das objektiv falsch ist (etwa weil der Kläger gar nicht aktiv legitmiert war). Alle Beteiligten (die hier auch noch durch aktives Handeln für das Zustandekommen der Situation verantwortlich sind) sind an die Titelwirkung des § 178 Abs. 3 InsO gebunden.