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Fundstelle: VE 2020, 215-217 Abkürzung Fundstelle
Zitiervorschlag: Mock, VE 2020, 215-217
Fazit:
Vorliegend handelt es sich bei den Kosten zur Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 HS. 2 ZPO. Diese können zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden.
Folge: Wenn also der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus dem ihm erteilten vollstreckbaren Tabellenauszug Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleitet, kann er die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten bzw. Kosten des registrierten Inkassodienstleisters direkt mit dem Hauptanspruch beitreiben. Hierzu muss er gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan (hier: Gerichtsvollzieher) deren Notwendigkeit glaubhaft machen (§ 788 Abs. 2 S. 1, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dafür reicht es aus, dass entsprechende Kopien von Vollstreckungsunterlagen eingereicht werden, z. B. eine Kopie der Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren.
Das überzeugt gar nicht, nur Behauptung, keine Begründung