Ich habe über den Kostenantrags eines Anwalts H zu entscheiden, welcher
- in einer WEG-Sache wegen Bestellung eines Notverwalters
- einen Beklagten (Nr. 43) vertreten hat.
Die Klage richtete sich gegen die "Wohnungseigentümer der WEG .............., Adr., Eigentümerliste beigefügt", sodass die Klage an die 131 Beklagten (WE-Eigentümer) übersandt/zugestellt wurde. Hiernach haben sich diverse Eigentümer selbst schriftlich gemeldet, dann auch ein Anwalt F für 2 Eigentümer sowie eben der Anwalt H für Nr. 43 (einen einzigen Bekl).
Im Anschluss wurde den Beklagten gemäß § 45 WEG aufgegeben einen Ersatzzustellungsvertreter zu benennen. Dieser wurde dann von F für die Beklagten benannt, und im folgenden erfolgten dann die Zustellungen immer an den Zustellungsvertreter.
Nun macht aber der Anwalt H, welcher am Anfang für einen Eigentümer auf die Klage erwidert hat, Kosten geltend. Die KL-Vertreter wehren sich dagegen, und verweisen darauf, dass die WEG partei- und beteiligtenfähig ist, dass weder vorgetragen und noch nachvollziehbar ist, wieso sich ein Nicht-mehr-Eigentümer gegen die Klage gegen die Eigentümergemeinschaft verteidigen will, wenn er dieser doch nicht mehr angehört, und dass die Kostenentscheidung daher nicht die Kosten eines nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten betrifft, sondern nur die der Eigentümergemeinschaft entstandenen Kosten.
Der Anwalt H trägt vor, der Beklagte - welcher wirklich nicht mehr Eigentümer war (veraltete Eigentümerliste) - sei ja verklagt worden und habe sich dagegen mit Anwalt verteidigen wollen.
Wie seht ihr das bzgl. Erstattungsfähigkeit der Kosten?
Falls weitere Informationen benötigt werden, gerne fragen.