"Fehlerhafte" Angaben in separater Unterwerfungserklärung

  • Liebe Foristen, noch recht frisch im Grundbuch komme ich (u.a. :-)) an folgender Stelle nicht weiter: Zur Eintragung beantragt ist eine Grundschuld ohne 800 ZPO (unteschriftsbegl.) . "Normales" Formular, Gl. ist eine Bank. Zur Fälligkeit im Formular kein Angaben. Ich würde hier davon ausgehe, dass sich die Fälligkeit aus §1193 BGB ergibt, d.h. nach Kündigung mit 6 monatiger Frist. Vorgelegt wird ferner eine zweite Urkunde, in der sich der Eig. und Besteller wg eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags in Höhe von 2.500.000 EUR dieser Buchgrundschuld nebst Zinsen hierauf der. ZvW gegen den jew. Eig unterwirft. Die zweite Urkunde ist wie folgt gefasst: "Unterwerfungserklärung" Firma XY... hat auf dem im Grundbuch von... (Angabe Blatt BV-Nr. ) verzeichneten Grdst, nachstehend Pfandobjekt genannt, für die …(Gl) eine Grundschuld in Höhe von...(Betrag) zu den nachfolgenden Bedingungen beantragt und bewilligt: Die Buchgrundschuld ist vom Tage der Eintragung an mit jährlich 20% zu verzinsen. Die Zinsen sind jew nachträg. am ersten Werktag des...fällig. Das Grundschuldkapital ist sofort zur Zahlung fällig. Wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrags in Höhe von... (dann folgt Unterwerfung). Angaben zur Fälligkeit der Grundschuld finden sich in der ersten Urkunde aber nicht (die im Übrigen auch nicht angegeben wird in der zweiten Urkunde).

    Habe ich nun eine Unterwerfung, die nicht korrekt ist und wiederholt werden muss (oder ergänzt werden kann)? Muss ich die Grundschuld schon ohne §800 eintragen (offenbar aber irrige Annahme über Fälligkeit bei Bestellung).

    Oder bin ich auf dem Holzweg?

    VG
    Maria

  • Wie das DNotI im Gutachten vom 03.07.2020, Abruf-Nr.: 176841
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…78c6f24732cdb05
    ausführt, muss die vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO über einen Anspruch errichtet sein, mit dem der von den Parteien als bestehend angenommene materielle Anspruch gemeint ist, ohne dass die vollstreckbare Urkunde diesen Anspruch begründet (Zitat von: Daul/Schilken/Becker-Eberhardt, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010, § 13 Rn. 51).

    Und wenn der von den Parteien als bestehend angenommene Anspruch keine sofortige Fälligkeit zum Gegenstand hat (und unter den Voraussetzung des § 1193 Absatz 2 Satz 2 BGB (Sicherung einer Geldforderung) auch nicht haben kann), dann geht die Unterwerfungserklärung fehl.

    Ob die Einschränkung dieser Erklärung eine Nachbeurkundung erfordert, scheint mir zweifelhaft, weil die hM bei einem unwirksamen Nachweisverzicht (nach § 726 ZPO wäre nachzuweisen, dass das Grundschuldkapital gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB gekündigt wurde und seitdem sechs Monate vergangen sind) davon ausgeht, dass nur die Erklärung zum Nachweisverzicht selbst unwirksam ist und der Gläubiger den Nachweis der Kündigung der Grundschuld im Klauselerteilungsverfahren in der Form des § 726 ZPO erbringen muss (s. Rebhan im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.09.2019, § 1193 BGB RN 20 mwN).

    Eine notariell beglaubigte Erklärung dürfte daher zur Einschränkung auch ausreichen. Vermutlich kommt aber auch eine Berichtigung nach § 44a BeurkG in Betracht. Du müsstest Dich daher mit dem Notar in Verbindung setzen. Mit dem Vollzug der GS-Bestellungs-UR würde ich bis zur Abklärung zuwarten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo!
    Ich muss d. Thread nochmal reaktivieren...Nach meiner Beanstandung wg der Angabe der sof. Fälligkeit ín der Unterwerfungserklärung reicht Notar nun eine Ergänzungserkl. zur GS-Bestellung ein, wonach diese dahingehend ergänzt wird, dass das GS-Kapital sofort zur Zahlung fällig sei. Es handelt sich beim Gl. um ein großes bekanntes Kreditinstitut; bestellt wurde die GS mit normalem Vordruck, in dem Grdsteig auch "Sicherungsgeber" genannt wird. Es erscheint mir lebensfremd, dass es sich in diesem Fall nicht um eine Sicherungs-GS handelt. Hatte überlegt, den Notar nochmal darauf hinzuweisen, dass bei Sicherungs-GS eine sof. Fälligkeit unabdngbar unzulässig ist und er deshalb eine Erklärung des Eig. in Form es §29 einreichen soll aus de sich ergibt, dass die Grundschuld nicht der Sicherung einer Geldforderung dient. Habe ich für dieses Verlangen eine Stütze in Literatur / Rspr? Habe nix gefunden bislang :(


    LG

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!