Liebe Foristen, noch recht frisch im Grundbuch komme ich (u.a. :-)) an folgender Stelle nicht weiter: Zur Eintragung beantragt ist eine Grundschuld ohne 800 ZPO (unteschriftsbegl.) . "Normales" Formular, Gl. ist eine Bank. Zur Fälligkeit im Formular kein Angaben. Ich würde hier davon ausgehe, dass sich die Fälligkeit aus §1193 BGB ergibt, d.h. nach Kündigung mit 6 monatiger Frist. Vorgelegt wird ferner eine zweite Urkunde, in der sich der Eig. und Besteller wg eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags in Höhe von 2.500.000 EUR dieser Buchgrundschuld nebst Zinsen hierauf der. ZvW gegen den jew. Eig unterwirft. Die zweite Urkunde ist wie folgt gefasst: "Unterwerfungserklärung" Firma XY... hat auf dem im Grundbuch von... (Angabe Blatt BV-Nr. ) verzeichneten Grdst, nachstehend Pfandobjekt genannt, für die …(Gl) eine Grundschuld in Höhe von...(Betrag) zu den nachfolgenden Bedingungen beantragt und bewilligt: Die Buchgrundschuld ist vom Tage der Eintragung an mit jährlich 20% zu verzinsen. Die Zinsen sind jew nachträg. am ersten Werktag des...fällig. Das Grundschuldkapital ist sofort zur Zahlung fällig. Wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrags in Höhe von... (dann folgt Unterwerfung). Angaben zur Fälligkeit der Grundschuld finden sich in der ersten Urkunde aber nicht (die im Übrigen auch nicht angegeben wird in der zweiten Urkunde).
Habe ich nun eine Unterwerfung, die nicht korrekt ist und wiederholt werden muss (oder ergänzt werden kann)? Muss ich die Grundschuld schon ohne §800 eintragen (offenbar aber irrige Annahme über Fälligkeit bei Bestellung).
Oder bin ich auf dem Holzweg?
VG
Maria