Eine Frage an die Kollegen am Alpenrand.
Nach dem bayerischen Almgesetz bedarf die Auflassung eines Almgrundstücks der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
Was ein Almgrundstück ist, ist im Gesetz nicht definiert und auch kaum feststellbar, es sei denn in der Urkunde würde darauf hingewiesen.
Im Gegensatz zum Grundstücksverkehrsgesetz fehlt auch eine Bestimmung, wonach die Eintragung im Grundbuch nur nach Vorliegen der Genehmigung - oder eines Negativattestes - erfolgen darf.
Entsprechend fehlt auch eine Verpflichtung, dass die Verwaltungsbehörde ein Negativzeugnis erteilen muss.
Ich bin deshalb bisher davon ausgegangen, dass das Grundbuchamt hier - im Gegensatz zum Grundstücksverkehrsgesetz - das Vorliegen einer Genehmigung nicht prüfen muss.
Liege ich da richtig?
Wie wird das in den Grundbuchämtern, die hier in Frage kommen, gehandhabt?