Hallo,
haben mit dem Sch. Ratenvereinbarung getroffen (u. a. Abtretungsklausel
usw. enthalten). Durch die Raten des Sch. wurden die RA-Gebühren für die
Vereinbarung getilgt.
Nun ist natürlich der Zahlungsablauf im Forderungskonto so drin.
Bei Beantr. Pfüb hieß es vom RPfl. daß diese Gebühren raus müßten.
Habe entgegengehalten, daß doch erkennbar sei, daß sie bereits durch
die Raten des Schuldners gedeckt sind.
Kann diesen Zahlungsablauf auch aus dem FOK nicht rausnehmen, da sonst
die Zinsläufe durcheinandergeraten.
Da Pfüb nicht erlassen würde, habe ich -schweren Herzens- die RA-Gebühren
für die TZVB herausgenommen. Die Ford. war wertemäßig sehr hoch, so daß
es absolut ärgerlich war.
Nun bin ich auf eine Entscheidung des LG Köln, Beschluß v. 14.5.04 -10 T
76/04- gestoßen. Im Kurztext: Hat sich der Sch. in einer Ratenvereinbarung
verpflichtet, die durch den Abschluß der Vereinbarung entstehenden Kosten
zu ersetzen, so hat der GV diese Kosten mit beizutreiben (hier: Vergleichs-
und Hebegebühr). Ist doch analog auch in der Ford.Pfändung für den Rechts-
pfler/in so, oder?
Abgesehen vom Gebührentatbestand hat der RA sowieso den höheren Auf-
wand mit Ratenzahlungen des Sch. Diese laufen meist über mehrere Jahre
hinweg und müssen seitens des RA mtl. überwacht, eingebucht und weiter-
geleitet werden. In diesem Fall erfüllt der RA sämtliche Tätigkeiten, die auch
eine finanzierende Bank erfüllt. Der Gläubiger erhält ja wenigstens die Zinsen,
aber der RA -außer den Gebühren für die Maßnahmen- nichts.
Wie verhalten sich die Rechtspfleger/innen hier im Forum, wenn solch ein
Pfüb eingeht bzw. eine Erinnerung in der Sachpfändung wg. Weigerung des
GV die TZ-Gebühren mit einzutreiben?
Vielen Dank für Eure Antworten
Gruß Uffi
PS: Diese Anfrage hat nichts mit "geierhaftigkeit" von Anwälten zu tun.
Die RA-Geb. für TZ-Vereinbarung fallen bei uns immer sehr "schuldner-
freundlich" aus mit 0,3 und 1,0.