Erstattungsfähigkeit Steuerberaterkosten?

  • Hallo zusammen, zu diesem Thema gibt es zwar schon einen etwas älteren Thread, aber ich bräuchte bitte hierzu trotzdem noch etwas Input...

    Kurz zum Sachverhalt:
    Die Parteien streiten sich über nachehelichen Unterhalt für die Frau. Der Ex-Mann ist an verschiedenen Firmen in- und außerhalb von Deutschland mit unterschiedlichen Firmenstrukturen beteiligt. Er hat hierzu ein Privatgutachten vorgelegt. Die Anwältin der Ex-Frau hat sodann ebenfalls ein Privatgutachten angefordert, da sie als Familienanwältin ohne sachkundige Hilfe nicht durchgestiegen wäre.

    Die Kosten für den Steuerberater wurden nun im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht i.H.v. 8.041,96 €, wobei ein Stundensatz von 220,00 € angesetzt wurde. Die Gegenseite bestreitet die Höhe und beruft sich aufs JVEG und trägt vor, es wären max. 115,00 € anzusetzen.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, wären die Kosten theoretisch schon erstattungsfähig, nur die Höhe ist mir unklar...Würdet ihr hier nach dem JVEG gehen oder den höheren Stundensatz gewähren?

    Vielen Dank schonmal für eure Mithilfe!

  • Die Kosten für den Steuerberater wurden nun im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht i.H.v. 8.041,96 €, wobei ein Stundensatz von 220,00 € angesetzt wurde. Die Gegenseite bestreitet die Höhe und beruft sich aufs JVEG und trägt vor, es wären max. 115,00 € anzusetzen.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, wären die Kosten theoretisch schon erstattungsfähig, nur die Höhe ist mir unklar...Würdet ihr hier nach dem JVEG gehen oder den höheren Stundensatz gewähren?


    Über § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO i. V. m. §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 1 S. 1 JVEG kann die Partei die Kosten eines Steuerberaters erstattet verlangen, soweit diese Kosten notwendig sind. Und hier dürfte dasselbe wie "für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften" gelten, wonach - unter der Voraussetzung der grds. Notwendigkeit - einem Zeugen oder Sachverständigen auch die Kosten eines notwendigen RA entschädigt werden können, die Höhe sich dann nach dem RVG richtet und eine höhere Vergütungsvereinbarung unbeachtlich ist (Jahnke/Pflüger, JVEG, 28. Auf. 2021, § 7 Rn. 5). Die Höhe der erstattungsfähigen Vergütung des Steuerberaters wäre hier dann auf die Höhe nach der StBVV beschränkt (§ 22 StBVV => Gutachten 10/10 bis 30/10 nach Tabelle A).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    2 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (7. Februar 2022 um 16:02) aus folgendem Grund: § 22 StBVV ergänzt...

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