Ausgeübte Option gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    ich habe einen recht interessanten Fall, bei dem ich euch um Mithilfe bitte.

    Im Jahr 1983 existierte ein Gebäudegrundbuch. Eingetragene Eigentümerin war Frau X.
    Die Eintragung der Frau X erfolgte aufgrund Erbfolge.

    Am 17. Mai 1990 erwarb Frau X von der Gemeinde das Grundstück hinzu (sogenannter Modrow-Vertrag).

    Das Gebäudegrundbuch wurde daraufhin durch Hinzubuchen des Grundstücks zum Grundstücksgrundbuch umfunktioniert
    (siehe § 12 Abs. 2 S. 2 GGV), ohne dass eine Aufgabeerklärung für das Nutzungsrecht/Gebäudeeigentum vorgelegen hat.

    Frau X ist seit dem Jahr 1974 verheiratet mit Herrn Y.

    Im September 1992 erklärte Frau X zur Urkunde des Notars ..., dass für ihre Ehe der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
    des FGB der früheren DDR weitergelten soll.

    Nunmehr wurde mir ein notarieller Vertrag eingereicht, in welchem Frau X auftritt und von dem Grundbesitz einen halben Miteigentumsanteil
    an ihren Sohn überträgt. Antrag auf Vollzug der Auflassung wurde gestellt.

    Sie gibt in dem Vertrag an, dass sie nach wie vor in dem o.g. Güterstand verheiratet ist.
    Es erfolgte eine entsprechende Eintragung in das Güterrechtsregister.

    Des Weiteren gibt sie die bisher fehlende Aufgabeerklärung zum Gebäudeeigentum ab (§ 12 Abs. 3 GGV).

    Meines Erachtens kann ich die Auflassung dennoch nicht vollziehen.

    Vermögen, das von einem Ehegatten während der Ehe durch Arbeit, mit Einkünften aus Arbeit oder diesen gleichgestellten Einkommen... erworben wurde, gehörte kraft Gesetzes beiden Ehegatten gemeinsam (§ 13 Abs. 1 FGB DDR).
    Auch ein Grundstück, das ein Ehegatte erwarb, wurde grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum (§ 299 Abs. 1 ZGB DDR).

    Ich muss somit in meinem Fall davon ausgehen, dass das im Jahr 1990 hinzuerworbene Grundstück beiden Ehegatten gehört (obwohl der Ehemann im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragen ist).

    Darüber hinaus finden auf das bestehende gemeinschaftliche Eigentum bei Abgabe einer Erklärung nach Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung (Art. 234 § 4a Abs. 2 S. 1 EGBGB).

    Ich sehe es jetzt für meinen Fall so, dass der Ehemann bei der Verfügung über das Grundstück hätte mitwirken müssen.

    Ggf. könnte er den Vertrag genehmigen, Form des § 29 GBO wäre einzuhalten.

    Jedoch müsste meiner Meinung nach auch ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuches durch den Ehemann gestellt werden.

    Für den bei den Eheleuten im Eigentum verbleibenden 1/2 Miteigentumsanteil am Grundstück müsste doch die Eintragung wie folgt lauten:
    " X und Y als Gesamtgutsberechtigte einer Gütergemeinschaft unter gemeinsamer Verwaltung."

    Sehe ich dies so richtig? Kann ich den Ehemann zwingen, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen?

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