Ich habe vor mir ein altes Grundbuch, das 1958 für bisher ungebuchte Grundstücke angelegt wurde und in dem die Miteigentümer in Abt.I folgendermaßen eingetragen wurden:
Miteigentümer zu je 1/x Anteil sind die jeweiligen Eigentümer folgender Anwesen:
HsNr. 1 (Flst. 1a)
HsNr. 2 (Flst. 2a)
... und so fort.
Angelegt wurde das Grundbuch damals noch durch einen Oberamtsrichter.
Der war der Meinung, er hätte damit das Eigentum an den gebuchten Grundstücken fest mit dem Eigentum an den anderen Grundstücken (Hofstellen) verbunden.
Das hat er den Miteigentümern so auch noch schriftlich bestätigt.
Irgendwann ist Kollegen dann mal aufgefallen, dass das so nicht geht und sie haben bei Eigentumswechseln dann die jeweiligen neuen Eigentümer als Personen eingetragen.
Und dann hat ein Kollege das Grundbuch umgeschrieben und auch alle anderen Eigentümer so eingetragen. Damit dürfte er eine inhaltlich unzulässige Eintragung von Amts wegen berichtigt haben. Er hat auch alle dazu angehört.
So weit so gut. (Oder auch nicht: Es sind damit noch mannigfaltige Probleme verbunden, die aber hier zu weit führen würden.)
Meine Frage ist:
Kann sich jemand vorstellen, dass die Eintragung doch nicht unzulässig war?
Man möchte ja glauben, dass ein Oberamtsrichter sich bei der Anlegung eines so speziellen Grundbuchblattes - er hat dazu damals auch ein spezielles Grundbuch herstellen lassen müssen - etwas gedacht haben muss.