Seltsame Buchung Abt.I

  • Ich habe vor mir ein altes Grundbuch, das 1958 für bisher ungebuchte Grundstücke angelegt wurde und in dem die Miteigentümer in Abt.I folgendermaßen eingetragen wurden:

    Miteigentümer zu je 1/x Anteil sind die jeweiligen Eigentümer folgender Anwesen:

    HsNr. 1 (Flst. 1a)
    HsNr. 2 (Flst. 2a)

    ... und so fort.

    Angelegt wurde das Grundbuch damals noch durch einen Oberamtsrichter.
    Der war der Meinung, er hätte damit das Eigentum an den gebuchten Grundstücken fest mit dem Eigentum an den anderen Grundstücken (Hofstellen) verbunden.
    Das hat er den Miteigentümern so auch noch schriftlich bestätigt.

    Irgendwann ist Kollegen dann mal aufgefallen, dass das so nicht geht und sie haben bei Eigentumswechseln dann die jeweiligen neuen Eigentümer als Personen eingetragen.
    Und dann hat ein Kollege das Grundbuch umgeschrieben und auch alle anderen Eigentümer so eingetragen. Damit dürfte er eine inhaltlich unzulässige Eintragung von Amts wegen berichtigt haben. Er hat auch alle dazu angehört.

    So weit so gut. (Oder auch nicht: Es sind damit noch mannigfaltige Probleme verbunden, die aber hier zu weit führen würden.)

    Meine Frage ist:

    Kann sich jemand vorstellen, dass die Eintragung doch nicht unzulässig war?
    Man möchte ja glauben, dass ein Oberamtsrichter sich bei der Anlegung eines so speziellen Grundbuchblattes - er hat dazu damals auch ein spezielles Grundbuch herstellen lassen müssen - etwas gedacht haben muss.

  • Das könnte auf einem missverstandenen § 3 Abs. 3 lit c) GBO (1935) liegen.

    Dieser lautete

    Zitat

    Soll über das dienende Grundstück als Ganzes verfügt werden, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen. Dasselbe gilt, wenn die Anteile nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zustehen. Dasselbe gilt, wenn die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der dienenden Grundstücke zustehen.

    Die entsprechende Vorschrift ist heute so ähnlich in § 3 Abs. 8 und 9 GBO zu finden. Denkbar ist, dass seinerzeit zunächst auf die Anlegung eines Grundbuchs verzichtet wurde. Als dann 1958 über das dienende Grundstück als Ganzes verfügt wurde, hätte man die jeweiligen Eigentümer mit den entsprechenden Anteilen in das neue Grundbuch eintragen müssen. Möglicherweise hat der Herr Oberamtsrichter vorher eine Vielzahl von Grunddienstbarkeiten eingetragen und im Überschwang seiner Erfahrung (falsche) Parallelen gezogen.
    Ohne genau nachgelesen zu haben würde ich sagen, dass das auch damals schon nicht rechtens war. Allerdings, so scheint mir, ist das Grundbuch inzwischen wieder richtig.

  • Danke für den Hinweis auf die GBO 1935. Ich habe daraufhin nochmals nachgeforscht und auch was gefunden. Zwar war eine Eintragung wie die mir vorliegende schon nach der Grundbuchverfügung von 1935 und dem dadurch vorgeschriebenen Muster des Grundbuchs nicht mehr möglich, war es aber nach § 346 der Dienstanweisung für die Grundbuchämter in den Landesteilen Bayerns rechts des Rheins vom 27.02.1905. Da hat der Herr Oberamtsrichter bei der Buchung der Grundstücke 1958 wohl sehr in der Vergangenheit gelebt.

  • Spontan würde ich überlegen, eine Anteilsbuchung bei den herrschenden Grundstücken vorzunehmen. Dann wäre alles wieder schön übersichtlich, zumal die einzelnen Anteile konkret bezeichnet sind.

    Hier, in den ehemals bayerischen Gebieten links des Rheins, haben wir einige Grundstücke mit der Buchung in Abt. I "die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 1/1, 1/2, 1/3..... nach Maßgabe der Größe des jeweiligen Flurstücks" oder "im Verhältnis der Länge der Grundstücksgrenze". Eine Idee, wie man diese Grundstücke handhaben soll, habe ich nicht.

  • Zum Glück hat mein Kollege die Buchung schon vor Jahren berichtigt. Eine Anteilsbuchung bei den "herrschenden" Grundstücken kommt auch gar nicht in Frage. Es handelt sich um rund 70 Grundstücke mit riesiger Fläche. Das passt jetzt schon so wie es ist. Das Problem ist eigentlich nur, dass die Miteigentümer - es handelt sich um das, was hier als Rechtler bezeichnet wird - jetzt sauer sind, weil die Miteigentumsanteile auch einzeln verkauft werden und damit das Eigentum daran eben nicht untrennbar mit dem Eigentum an den Hofgrundstücken verbunden ist und auch nie war - entgegen der Bestätigung des Herrn Oberamtsrichters. Da kann ich aber auch nicht helfen. Ich habe dazu eine Entscheidung des BayObLG gefunden, falls jemand so einen Fall auch mal haben sollte: Beschluss vom 6.04.1987 - BReg. 2 Z 36, 37/86.
    Sollte solch eine Eintragung wirklich noch irgendwo auftauchen, müsste die wohl auch von Amts wegen berichtigt werden.

  • Nach der zitierten Entscheidung des BayObLG könnten die aktuellen Eintragungen mangels Auflassung aber unrichtig sein, oder? Zumindest dann, wenn der Eigentümer von 1958 nicht mit dem zur Zeit der "Berichtigung" zu 100% identisch war.

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