§ 7 UVG, Rechtsnachfolgeklause, ausländischer Unterhaltstitel

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag auf Erlass eines PfÜB vor, Gläubiger gemäß Antrag ist ein Bundesland. Vollstreckt werden soll ein nach § 7 UVG auf das Bundesland übergegangener Anspruch.

    Zugrunde liegender Titel ist ein Urteil aus Rumänien, Anhang II nach Artikel 28 und Artikel 75 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 liegt ebenfalls vor und bescheinigt, dass es keines Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens bedarf. Gläubigerin im Urteil aus Rumänien ist die Kindesmutter, Schuldner der Kindesvater, welcher verurteilt wurde, an die Kindesmutter zugunsten des Kindes einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von "x" zu zahlen.

    Ich habe moniert, dass das Land aus dem vorgelegten Titel derzeit keine Zwangsvollstreckung betreiben kann, da dieses nicht als Gläubiger benannt es. Vielmehr müsse zunächst der Titel aufgrund einer etwaigen Rechtsnachfolge auf das Land umgeschrieben werden, § 727 ZPO.

    Jetzt moniert das Bundesland, dass eine Titelumschreibung eines ausländischen Titels auf eine deutsche Behörde rechtlich nicht möglich, aber auch nicht notwendig sei, da gemäß Artikel 64 EG-Unterhaltsverordnung ohne weiteres durch das Bundesland als Gläubiger in Deutschland vollstreckt werden könne, auch wenn der Titel auf das Kind ausgestellt sei (in meinem Fall ist er auf die Kindesmutter ausgestellt, das aber nur am Rande). Von der deutschen Behörde (also dem Bundesland als Gläubiger) müsse in diesem Fall gemäß Artikel 20 EG-Unterhaltsverordnung lediglich die Erbringung der Leistung nachgewiesen werden.

    Ist das so? Ich kann das aus dem Gesetzestext so nicht wirklich entnehmen... :gruebel: Ich füge mal die Artikel in Textform ein und bedanke mich für Eure Unterstützung! :daumenrau

    [FONT=&amp]Artikel 64 [/FONT][FONT=&amp]Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller

    [/FONT]


    [FONT=&amp](1) Für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen oder für die Zwecke der Vollstreckung von Entscheidungen schließt der Begriff „berechtigte Person“ eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die für eine unterhaltsberechtigte Person handelt, oder eine Einrichtung, der anstelle von Unterhalt erbrachte Leistungen zu erstatten sind, ein.[/FONT][FONT=&amp](2) Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.[/FONT][FONT=&amp](3) Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kann die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung folgender Entscheidungen beantragen:[/FONT][TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    a)

    [/td][td]

    einer Entscheidung, die gegen eine verpflichtete Person auf Antrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung ergangen ist, welche die Bezahlung von Leistungen verlangt, die anstelle von Unterhalt erbracht wurden;

    [/td][/tr]


    [/TABLE]
    [TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    b)

    [/td][td]

    einer zwischen einer berechtigten und einer verpflichteten Person ergangenen Entscheidung, soweit der der berechtigten Person Leistungen anstelle von Unterhalt erbracht wurden.

    [/td][/tr]


    [/TABLE]
    [FONT=&amp](4) Die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, welche die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, legt auf Verlangen alle Schriftstücke vor, aus denen sich ihr Recht nach Absatz 2 und die Erbringung von Leistungen an die berechtigte Person ergeben.


    [/FONT]

    [FONT=&amp]Artikel 20 [/FONT][FONT=&amp]Schriftstücke zum Zwecke der Vollstreckung

    [/FONT]


    [FONT=&amp](1) Für die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden folgende Schriftstücke vor:[/FONT][TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    a)

    [/td][td]

    eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

    [/td][/tr]


    [/TABLE]
    [TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    b)

    [/td][td]

    einen Auszug aus der Entscheidung, den die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des in Anhang I vorgesehenen Formblatts erstellt hat;

    [/td][/tr]


    [/TABLE]
    [TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    c)

    [/td][td]

    gegebenenfalls ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum der Berechnung hervorgehen;

    [/td][/tr]


    [/TABLE]
    [TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    d)

    [/td][td]

    gegebenenfalls eine Transskript oder eine Übersetzung des Inhalts des in Buchstabe b genannten Formblatts in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, für die der Vollstreckungsmitgliedstaat erklärt hat, dass er sie zulässt. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für das Ausfüllen des Formblatts zulässt.

    [/td][/tr]


    [/TABLE]
    [FONT=&amp](2) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats können vom Antragsteller nicht verlangen, dass dieser eine Übersetzung der Entscheidung vorlegt. Eine Übersetzung kann jedoch verlangt werden, wenn die Vollstreckung der Entscheidung angefochten wird.[/FONT][FONT=&amp](3) Eine Übersetzung aufgrund dieses Artikels ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.[/FONT]

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