Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mein ZV-Verfahren wurde nach § 765a ZPO unter Auflageneingestellt bis zum 15.05.2022, die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt laut Einstellungsbeschlus nur aufAntrag, der bereits vor Ablauf der Einstellungsfrist gestellt werden kann.
Die Einstellungsfrist ist abgelaufen, Fortsetzungsantragwurde nicht gestellt.
Treten jetzt die Folgen des § 31 Abs. 1 ZVG (Aufhebung) ein, obwohl icheine Einstellung nach § 765a ZPO habe?