• Würde ich die Inkassokosten anrechnen, gäbe es keinen Erstattungsanspruch mehr.

    Dann würde ich den Anwalt aufzuklären, warum hier Inkassokosten und vorgerichtliche Kosten geltend gemacht wurden oder kannst Du anhand der Akte vielleicht erkennen, wie der zeitliche Ablauf der Beauftragungen war? Wichtig ist ja nur, ob die Einschaltung des Anwalts erfolgte nachdem der Schuldner/Beklagte der Forderung widersprochen hat oder bereits vorher.

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