Hallo ZVGler,
besteht ein Erfordernis, eine Minderanmeldung, mit der eine Forderung zum Versteigerungstermin auf den Kapitalbetrag der Grundschuld beschränkt wird, zum Verteilungstermin zu wiederholen?
Hat es Konsequenzen, wenn man in einer erfolgten Wiederholung der Minderanmeldung die dennoch anfallenden Grundschuldzinsen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin nicht angibt?
Danke vorab!