Zustellungsnachweis bei Pfändung

  • Hallo

    Ich benötige mal wieder eure Hilfe.

    Ich habe eine Pfändung zur Eintragung beantragt per Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

    Hierbei ist der Zustellnachweis in Kopie beigefügt.

    Reicht das aus oder muss dieser im Original dazu ?

    Danke und Grüße

    Nic

  • Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt/Main, 20. Zivilsenat vom 30.04.2019, 20 W 326/17,

    Bürgerservice Hessenrecht

    reicht im Zwangsvollstreckungsverfahren eine einfache Kopie der Zustellungsurkunde nicht aus.

    Das OLG führt aus: „Dass die zunächst vorgelegten bloßen Fotokopien einer Urkunde vom 22.05.2017 nicht den Anforderungen des §§ 415, 418 Abs. 1 ZPO genügen, liegt auf der Hand, zumal der Beschwerdeführer von Anfang an Einwendungen gegen die Richtigkeit der Beurkundung erhoben hatte. Auch das mit Schreiben vom 31.10.2018 vorgelegte offenkundige Original einer Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers A vermag den Beweis der Zustellung nicht zu führen. Zwar ist dort aufgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 eine beglaubigte Abschrift des hiermit verbundenen Schriftstückes „Zahlungsbefehl, Az. 10/15“ durch Einlegung zugestellt worden sein soll. Dieser eingereichten Urkunde lediglich mit einem Klebestreifen verbunden ist allerdings ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers B vom 18.10.2018 in der bezeichneten Zwangsvollstreckungssache an den Beschwerdegegner, ausweislich dessen dem Beschwerdegegner die Vollstreckungsunterlagen wieder zurückgereicht worden sind. Diese offenkundig nicht den Anforderungen des § 193 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Urkunde genügt den oben dargelegten Voraussetzungen für einen urkundlichen Nachweis der Zustellung im vorgeschriebenen Sinne für das Grundbuchverfahren ersichtlich nicht.

    Das gilt auch für den Nachweis der Zustellung nach § 829 Absatz 3 ZPO. Herget führt dazu im Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022 in Rz 15 zu § 829 ZPO aus: „a) Zustellung des Beschlusses als Schriftstück (§ 193; zum Verf s näher § 193):……

    Zur Beweiskraft führt Schultzky im Zöller, Zivilprozessordnung, § 193 Rz. 13 aus „Für die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gelten §§ 191, 182 I 2 (s § 182 Rn 14 f)“.

    und in § 182 ZPO Rz. 14: „Die Zustellungsurkunde ist öffentl Urk (§ 415), auch, wenn sie von einem Zusteller eines nach § 33 I PostG beliehenen Unternehmens errichtet ist (aA BFH 17.11.2015 - X R 3/14,/NV 2016, 922: Privaturkunde, aber § 418 gem I 2 anwendbar). Die Beweiskraft ergibt sich daher aus § 418“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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