Alles anzeigenIch verstehe den Passus "...maximal jedoch bis zur Höhe der noch vorhandenen Zeitwerterhöhung..." in der Schenkungsurkunde nicht. ist das jetzt eine Beschränkung der Haftung des Minderjährigen auf das Ererbte?
Nein, umgekehrt. Es geht hier darum, dass der Beschenkte (vermutlich: nach Eintritt der Voljährigkeit) aus seinem eigenen Vermögen Aufwendungen in das geschenkte Objekt vornimmt (neues Dach, Anbau, Balkon, behindertengerechter Umbau, neue Heizung, usw.). Hierfür bekommt er, wenn das Rückforderungsrecht ausgeübt wird, nur dann Ersatz, wenn der Zeitwert des Objekts noch erhöht ist, d.h. wenn und soweit der Wert jetzt immer noch höher ist als vor Vornahme der Aufwendungen.
Beispiel:
Wert Haus bei Schenkung € 100.000
Neue Heizung, neues Bad € 50.000 Kosten, gezahlt durch Beschenkten
Wert Haus bei Rückforderung € 200.000
Wert Haus bei Rückforderung, wenn Heizung und Bad nicht erneuert worden wären: € 160.000
Ergebnis: Der Beschenkte bekommt nicht € 50.000, sondern nur € 40.000 erstattet.
Das ist eine Standardklausel in Übergabeverträgen, auch und gerade mit volljährigen Erwerbern, die mit der Beschränkung der Erbenhaftung nichts zu tun hat.
...also ist mit dieser Klausel eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?