Hey,
ich habe derzeit etliche Erbscheinsanträge, bei denen die Erblasser weit vor 2015 verstorben sind. (wohl wegen der Grundsteuerreform)
Jetzt bin ich über § 352e Abs.1 S. 1 FamFG gestolpert.
Eigentlich ist für das anzuwendende Verfahrensrecht die Verfahrenseinleitung, sprich Antragstellung, maßgeblich.
Aber darf ich jetzt bei Erbfällen bis 16.08.2015 keine Beschlüsse nach § 352e Abs. 1 S.1 FamFG machen? :
§ 2359 BGB a. F.
Die Vorschrift wurde durch das IntErbRErbschÄndG zum 17.8.2015 aufgehoben und in das FamFG überführt (dort § 352e Abs. 1 S. 1 FamFG). Für bis zum 16.8.2015 erfolgte Erbfälle gilt § 2359 aF fort (Art. 229 § 36 EGBGB; zur Kommentierung vgl. 3. Aufl. bzw. online bis zur 38. Ed.).
Liebe Grüße