Veränderungen nach Art. 7 und 8 BayWG

  • Hallo!

    Ich habe einen als selbständiges Grundstück gebuchten Flusslauf, zu dem mir ein FN mit Veränderungen gem. Art. 7 BayWG (Überflutung) und Art. 8 BayWG (Verlandung) vorgelegt wurde. Ich bin bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass ich den FN als Richtigstellung des Grundbuchbestandes vollziehen kann/darf.

    Leider lasten jedoch an den durch Verlandung entstandenen Flächen teilweise Dienstbarkeiten (Stromleitungsrechte).

    Laut Kommentierung erfolgt der Eigentumsübergang bei Überflutung (also Art. 7 BayWG) lastenfrei, bei Verlandung (also Art. 8 BayWG) richten sich die Folgen der dinglichen Belastungen nach dem BGB (vgl. Sieder/Zeitler, Bayerischees Wassergesetz, RNr. 18 zu Art. 8). Da ich keine Karten zu den Dienstbarkeitsbestellungsurkunden habe, kann ich nicht nach § 1026 BGB abschreiben. Das bedeutet, dass ich diese Dienstbarkeiten an den "verlandeten" Teilflächen mitnehmen müsste.

    Ich habe Bedenken, weil ich keinerlei Erkärungen von den betroffenen Eigentümern, sondern nur den FN des Vermessungsamts als Eintragungsgrundlage habe. Andererseits treten die Rechtsfolgen des Art. 7 und 8 BayWG ja kraft Gesetzes ein, so dass es sich ja letztlich nur um eine Berichtigung des Grundbuchs handelt.

    Ich bin etwas rat-/ bzw hilflos und für jeden Tipp dankbar!

  • Ich habe aktuell einen vergleichbaren Fall vorliegen: in Abt. II (und III) belastete Grundstücke und Veränderungen nach dem Wassergesetz. Von einem Kollegen weiß ich, dass er den Fall auch schon hatte, und nur im Bestandsverzeichnis Eintragungen gemacht hat. Ich bin mir aber selbst noch nicht ganz sicher, ob ich das guten Gewissens auch so machen kann.

    Hast du denn mittlerweile schon eingetragen?

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